Das öst. Klimaschutzministerium (BMK) unter der Leitung der bekanntlich sehr umstrittenen Eleonore Gewessler hat wieder einmal einen sehr schweren Fehler gemacht.
Es wurde am 10. Juli im Teil II des BGBL unter der Nr. 196 völlig überstürzt eine Novelle zu den Luftverkehrsregeln veröffentlicht. Allerdings war diese Novelle nur ein winziger Bruchteil des schon länger bekannten Entwurfes. Nach meinen Informationen war diese Eile notwendig, weil sonst die Rettungshubschrauber ihren Versicherungsschutz verlieren würden, wenn sie in der Nacht ohne Sichtflugbedingungen fliegen würden.
Es wurde jedoch die Verordnungslücke im § 1 LVR nach wie vor nicht geschlossen. Das bedeutet, dass diese Verordnung auf UAS, die unter die EU-Verordnung 2019/947 fallen, nicht anwendbar ist. Das ist insbesonders für die bekannten Flugverbotszonen mit einem Radius von 2,5 KM rund um Heliports und Flugplätze von Bedeutung. Außerdem sind diese geographischen Flugverbote immer noch nicht nach geographischen Kriterien (Koordinaten) korrekt definiert und auch aus diesem Grund nicht wirksam.
Es wurde jedoch mit dieser Novelle ein Anhang E veröffentlicht, in dem diese geographischen Definitionen nunmehr endlich enthalten sind. Allerdings wurde als Rechtsgrundlage für diesen Anhang der § 18b LVR genannt. Da aber der bisherige § 18b LVR noch nicht geändert worden war und daher einen völlig unpassenden Inhalt hat, wurden die Austro Control und das BMK von Aeroclubfunktionären auf diesen Fehler aufmerksam gemacht. Daher hat das BMK am 11. Juli diese Verordnung sofort wieder geändert und den Anhang E daraus entfernt.
Aus diesem Anhang E ist jedoch bereits ersichtlich, dass der künftige Radius für die genannten Flugverbotszonen von 2,5 Km auf 1,5 Km verringert werden wird.
Allerdings werde ich diese 1,5 Km sofort beim Verfassungsgerichtshof wegen Willkür anfechten, sobald diese Verordnung im BGBL veröffentlicht wurde, da es neben einigen anderen Argumenten nicht schlüssig ist, dass dieses Flugverbot bis zum Boden hinunterreicht, obwohl zB die Landeplattform in 30 Meter Höhe ist.
Es wurde am 10. Juli im Teil II des BGBL unter der Nr. 196 völlig überstürzt eine Novelle zu den Luftverkehrsregeln veröffentlicht. Allerdings war diese Novelle nur ein winziger Bruchteil des schon länger bekannten Entwurfes. Nach meinen Informationen war diese Eile notwendig, weil sonst die Rettungshubschrauber ihren Versicherungsschutz verlieren würden, wenn sie in der Nacht ohne Sichtflugbedingungen fliegen würden.
Es wurde jedoch die Verordnungslücke im § 1 LVR nach wie vor nicht geschlossen. Das bedeutet, dass diese Verordnung auf UAS, die unter die EU-Verordnung 2019/947 fallen, nicht anwendbar ist. Das ist insbesonders für die bekannten Flugverbotszonen mit einem Radius von 2,5 KM rund um Heliports und Flugplätze von Bedeutung. Außerdem sind diese geographischen Flugverbote immer noch nicht nach geographischen Kriterien (Koordinaten) korrekt definiert und auch aus diesem Grund nicht wirksam.
Es wurde jedoch mit dieser Novelle ein Anhang E veröffentlicht, in dem diese geographischen Definitionen nunmehr endlich enthalten sind. Allerdings wurde als Rechtsgrundlage für diesen Anhang der § 18b LVR genannt. Da aber der bisherige § 18b LVR noch nicht geändert worden war und daher einen völlig unpassenden Inhalt hat, wurden die Austro Control und das BMK von Aeroclubfunktionären auf diesen Fehler aufmerksam gemacht. Daher hat das BMK am 11. Juli diese Verordnung sofort wieder geändert und den Anhang E daraus entfernt.
Aus diesem Anhang E ist jedoch bereits ersichtlich, dass der künftige Radius für die genannten Flugverbotszonen von 2,5 Km auf 1,5 Km verringert werden wird.
Allerdings werde ich diese 1,5 Km sofort beim Verfassungsgerichtshof wegen Willkür anfechten, sobald diese Verordnung im BGBL veröffentlicht wurde, da es neben einigen anderen Argumenten nicht schlüssig ist, dass dieses Flugverbot bis zum Boden hinunterreicht, obwohl zB die Landeplattform in 30 Meter Höhe ist.