Es ist soweit Kenntnissnachweis Beim Aero Club

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    • thommy schrieb:

      Leichter geht es nimmer !
      Habe gerade mal den kenntnisnachweis-modellflug.de von Aero Club durchgespielt und es waren 4 Fragen und die Antworten waren auf der Seite zuvor dep:-
      Zum Schluss kann man noch wählen sofort Zahlen oder später.
      Schneller gehts nimmer. muw

      Also wenn das so ist, dann sollten eigentlich alle diejenigen die ihren Test damals bei Safe-Drohn gemacht haben ihre Kenntnisnachweis automatisch erhalten denn ein paar Fragen mehr waren das schon. Wenn ich mich recht erinnere waren es 30 Stück aus den unterschiedlichsten Bereichen.
      Gruß - Bernd

      Einer der letzten Yuneec Q500 4K Flieger
      Im Gegensatz zum Hirn, meldet sich der Magen, wenn er leer ist.
      Übrigens, ich bevorzuge das "Neutrum contextualis"
      Das Unwort des Jahres 2023: Wärmepumpe
    • Nur hat SafeDrone nichts mit Aero Club zu tun.
      Ich hatte dort nichts gemacht und weiß auch leider nicht wie viele Fragen das waren.
      Bei dem Kenntnisnachweis sind es 4, die sogar noch auf der Seite zuvor beantwortet werden.
    • Na ja Ihr wisst es alle besser.

      Gesetzestexte muss man lesen können. Wenn man das nicht kann hängt man am Fliegenfänger. Im 21a und im 21d ist ausdrücklich das FLUGMODELL genannt. Ein gewerblich betriebener Multicopter ist KEIN Flugmodell.

      Zum Internetgestützten Prüfen. Der TÜV Nord hat es versucht beim LBA eine solche Prüfung genehmigt zu bekommen (Gelddruckmaschine im 21d) und ist gescheitert!

      Aber wie gesagt.... Schlauere Leute gibts immer
      Geld ist nicht alles im Leben. "You don't have to get rich QUICK!" (Alex Esuku, CEO Delta Media Nigeria)
      Es sind nur Zahlen mit mehr oder weniger NULLEN. Was sind schon NULLEN? So gut wie NIX
    • thommy schrieb:

      Nur hat SafeDrone nichts mit Aero Club zu tun.

      Is schon klar thommy, nur von der Wertigkeit her betrachtet ist die eigentliche damalige Sache (Vorbereitung und Prüfung) von SafeDrohn um ein vielfaches höher anzusiedeln.

      Der Kenntnisnachweis vom Aero Club mit seinen 4 Fragen ist dagegen ein Witz bzw. eine Witzveranstaltung.
      Und ja, es geht sicher noch leichter denn vielleicht kann man ja zukünftig seine Antwort noch tanzen, so man denn eine Webcam hat. dep:-
      Gruß - Bernd

      Einer der letzten Yuneec Q500 4K Flieger
      Im Gegensatz zum Hirn, meldet sich der Magen, wenn er leer ist.
      Übrigens, ich bevorzuge das "Neutrum contextualis"
      Das Unwort des Jahres 2023: Wärmepumpe
    • Also ich so einen Wisch nun, und rein GAR nicht´s zum Untzerschied Gerweblich oder Privat finden können, auch nicht im Gesetztestext.
      Im Gegenteil, sogar der Firmenname wird bei der Datenerhebung abgefragt!

      kenntnisnachweis.JPG
      Nichts, aber auch rein GAR NICHTS hat durch Politik der CDU-Grünen-SPD und FDP in den letzten 10 Jahren zum Wohlergehen der Bürger geführt!!
      NICHTS! :!: :!: TIME TO CHANGE de:f
    • Copterworld schrieb:

      Na ja Ihr wisst es alle besser.

      Gesetzestexte muss man lesen können. Wenn man das nicht kann hängt man am Fliegenfänger. Im 21a und im 21d ist ausdrücklich das FLUGMODELL genannt. Ein gewerblich betriebener Multicopter ist KEIN Flugmodell.

      Zum Internetgestützten Prüfen. Der TÜV Nord hat es versucht beim LBA eine solche Prüfung genehmigt zu bekommen (Gelddruckmaschine im 21d) und ist gescheitert!

      Aber wie gesagt.... Schlauere Leute gibts immer
      Soweit ich den §21d verstehe, ist dies NUR der Vorraussetzungsparagraph, welcher beschreibt wie, wer und was als Vorrausetzung gilt um eine Lehrgänge und Prüfungen gem 21a abnehmen zu dürfen!
      Dies steht auch so in der Überschrift: "Anerkannte Stellen"

      buzer.de/gesetz/11757/a204611.htm
      Nichts, aber auch rein GAR NICHTS hat durch Politik der CDU-Grünen-SPD und FDP in den letzten 10 Jahren zum Wohlergehen der Bürger geführt!!
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    • Hier mal die "Werbung" des BVCP über den ich ungern schreibe, allerdings ist dieser Verein zu 90% für die gewerblichen Piloten da, entsprechend auch die Schukungen für den GEWERBLICHEN BETRIEB geeignet, bzw. dessen Partner.
      Hier ist es auch RICHTIG beschrieben, was ich meine.
      Der § 21d Absatz 2 Nummer 1 und 2 der LuftVO beschreibt NUR die Zulassungs als Lern und Prüfungsstelle, sonst nix!
      Demnach gilt auch mein Kenntnisnachweis des DMFV auch gewerblich, denn ich bekomme den nachweis gem § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 bestätigt.
      Und mir ist NICHT´s anderes bekannt...



      Eine der wichtigsten Voraussetzung zum sicheren Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS, Unmanned Aircraft Systems) ist die Qualifikation des Luftfahrzeugfernführers – auch umgangssprachlich als Copter-Pilot oder Drohnen-Pilot bezeichnet.
      Wer einen Kurs mit Kenntnisnachweis oder Befähigungsnachweis über das BVCP-Portal bucht und besteht, erhält zusätzlich ein Zertifikat des BVCP über die Qualifizierung als Copter Pilot zugesendet.
      Er muss in den Betrieb der unbemannten Luftfahrzeugsysteme umfassend eingewiesen sein sowie über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerung und Navigation und der relevanten Meteorologie verfügen. Zudem sollte er über die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und über die örtliche Luftraumordnung informiert sein. Und er sollte allgemeine praktische Kenntnisse und Fertig­keiten in der Anwendung des unbemannten Luftfahrzeugsystems haben. Der Drohnenführerschein in Form des Kenntnisnachweises bestätigt die erworbenen theoretischen Kenntnisse.
      Ziel ist es, dass Bewerber für den Kenntnisnachweis in der Prüfung zeigen, dass sie den Einsatz von UAS auf eine sichere und angemessene Art und Weise planen, vorbereiten und durchführen sowie nachbereiten können, um eine Gefährdung für Dritte in der Luft und am Boden auszuschließen und die Vermeidung von Personen- wie Sachschäden zu gewährleisten.
      Unsere Schulungspartner für die Erlangung des Kenntnisnachweises sind nach § 21d Absatz 2 Nummer 1 und 2 der LuftVO zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 durch das Luftfahrt-Bundesamt zertifiziert – dem sogenannten „Kenntnisnachweis“, oft auch als „Drohnenführerschein“ bezeichnet. Dieser muss von allen Copter Piloten ab dem 1. Oktober 2017 erworben sein
      • deren Copter ein Abfluggewicht von 2,0 Kilogramm und mehr haben oder
      • die eine Ausnahmeerlaubnis von den Verboten des § 21b LuftVO beantragen wollen.
      WICHTIG: Für die Teilnahme an der Prüfung für den Kenntnisnachweis ist ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregisters vor der Prüfung vorzulegen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben nach § 21d Absatz 3 Nummer 4 LuftVO. Hier erfährst Du mehr zum Führungszeugnis, das für die Prüfung zum Kenntnisnachweis, dem Drohnenführerschein, vorgelegt werden muss.


      Quelle:
      bvcp.de/schulungen-und-drohnenfuehrerschein/

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    • Du ließt das falsch...man...es steht doch sogar in der Überschrift des §21d ....!!
      Dies ist nur die Gesetztesgrundlage für Stellen welche den Kenntnisnachweis Schulen und Ausstellen dürfen!!!!!!!!
      Diese Dinge erfüllt der DMFV und ist Vorraussetzung zur Ausstellung des Kenntnichnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2

      Und auch hier in Deinem §21e taucht wieder § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 auf.......wo steht hier was von Privat etc etc ??


      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen


      (1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest.
      (2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
      Nichts, aber auch rein GAR NICHTS hat durch Politik der CDU-Grünen-SPD und FDP in den letzten 10 Jahren zum Wohlergehen der Bürger geführt!!
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    • § 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
      Genau und da steht doch Flugmodellen. Meinen die da nicht die Spaßpiloten, also Modellbau usw.
      Ich kenne mich da nicht gut aus, aber es muss doch ein Unterschied geben, wenn die Gewerblichen 500€ zahlen müssen, 3 Tage zum Kurs und wir in 10 Minuten mit 27€!

      So ein scheiß aber auch. Kann man das nicht einfach mal Einfach machen lol
    • Du hast Recht, allerdings sind es die gleichen Nachweise vom DMFV wie die von den 500.- € Wochendkursen.
      Beide bestätigen den Kenntnisnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3.

      Ich denke es wird seeeehr schnell eine Stellungname von den "Offiziellen" (wie zb. DMFV) kommen.
      Aber selbst dann bleibt es nach Gesetzeslage gültig für beide, es sein denn der DMFV zauber noch iiirgendwo ein Gesetztestext raus den ich und andere bisher übersehen haben.
      Wie gesagt, ICH pers. sehe das bisher so wie ich beschrieben habe, 100% behaupten will ich da auch nix! mh
      Das ist echt ein Scheiß !!!! :sleeping: :whistling:

      (Und ich tippe gerade mit einigen wirklichen "Profis" via Facebook, und keiner ist sich der Sache sicher oder nicht....hahaha)
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    • Die für die Organisation der weltweiten Luftfahrt zuständige ICAO rechnet bei ihrer Tätigkeit Flugmodelle nicht als UAVs,[2] dieDeutsche Flugsicherung unterscheidet nach dem Einsatzzweck:[3] Flugmodelle zur Freizeitgestaltung oder fürLuftsportaktivitäten sind keine „unbemannten Luftfahrzeuge“.[4]
      In der deutschen Sprache werden unbemannte Luftfahrzeuge oft umgangssprachlich auch als Drohnenbezeichnet; der Begriff wird sowohl für militärisch oder kommerziell genutzteunbemannte Luftfahrzeuge als auch für perFirst Person View gesteuerte Flugmodelle wieQuadrocopter genutzt. In der Luftfahrt bezeichnet der Begriff „Drohne“ ursprünglich ein unbewaffnetes Übungsziel.
      Nachfolgender Artikel beschreibt unbemannte Luftfahrzeuge gemäß der ICAO-Definition sowie der Definition in Deutschland; zu Quadrocoptern u. ä. für Freizeit- und Luftsportaktivitäten siehe den ArtikelFlugmodell.
    • Buma schrieb:

      Die für die Organisation der weltweiten Luftfahrt zuständige ICAO rechnet bei ihrer Tätigkeit Flugmodelle nicht als UAVs,[2] dieDeutsche Flugsicherung unterscheidet nach dem Einsatzzweck:[3] Flugmodelle zur Freizeitgestaltung oder fürLuftsportaktivitäten sind keine „unbemannten Luftfahrzeuge“.[4]
      In der deutschen Sprache werden unbemannte Luftfahrzeuge oft umgangssprachlich auch als Drohnenbezeichnet; der Begriff wird sowohl für militärisch oder kommerziell genutzteunbemannte Luftfahrzeuge als auch für perFirst Person View gesteuerte Flugmodelle wieQuadrocopter genutzt. In der Luftfahrt bezeichnet der Begriff „Drohne“ ursprünglich ein unbewaffnetes Übungsziel.
      Nachfolgender Artikel beschreibt unbemannte Luftfahrzeuge gemäß der ICAO-Definition sowie der Definition in Deutschland; zu Quadrocoptern u. ä. für Freizeit- und Luftsportaktivitäten siehe den ArtikelFlugmodell.
      work:-
    • § 21a - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
      Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
      4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 17 Vorschriften zitiert
      Abschnitt 5a Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
      § 21 ←→ § 21b
      § 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen



      :D ;)

      Es bestreitet kein Mensch die Unterscheidung von Flugmodellen und UAV´s etc ....
      Aber laut Gesetz sind ja auch BEIDE in der §21a benannt und für BEIDE geltend ...sieh oben..





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