Es ist soweit Kenntnissnachweis Beim Aero Club

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    • :thumbup: :thumbup: :thumbup: :thumbup: :thumbup:

      Super, danke für den Link !!!!!
      Man sieht: es weicht langsam auf...mein Reden.
      Da wird sich noch einiges tun, und ich würde jedem Raten der nicht sehr dringend einen Kenntnisnachweis braucht, noch mind 3-4 Monate zu warten.
      Die aktuellen Kosten für Schulungen & Co werden sicher auch in kurzer Zeit extrem sinken, und ich glaube immernoch daran das dieser Nachweis für sehr kleines Geld Online gemacht werden kann oder sowas.
      DAEC und DMFV arbeiten daran, bzw. haben schon was in der Hinterhand. (so wird gemunkelt)
      Nichts, aber auch rein GAR NICHTS hat durch Politik der CDU-Grünen-SPD und FDP in den letzten 10 Jahren zum Wohlergehen der Bürger geführt!!
      NICHTS! :!: :!: TIME TO CHANGE de:f
    • Michael

      Zitat "...und ich glaube immernoch daran das dieser Nachweis für sehr kleines Geld Online gemacht werden kann oder sowas."

      Hast du dir den Link mal angesehen ?

      Das ist der Deutsche Aero Club und dort macht erhält man fuer Euro 25 den Kenntnisnachweis, online. Fragen beantworten etc.
      Vorgehensweise ist dort beschrieben. Einfacher geht es ja nicht, zumindest für den privaten, nicht-gewerblichen Flieger.
    • @ Manfredo52 gut gesprochen!!

      Das sollte man da aber GANZ GROSS draufschreiben müssen.

      §21e gilt NUR für MultiCopter zum Spaß und zur Freizeitgestaltung (Freizeitflieger), sobald das Gewerbe dahinter steckt, geht kein Weg an anerkannte Unternehmen nach §21d LufVO vorbei!

      Auch wenn man Dauerausnahmegenehmigungen (Wohngebiete, Unterschreitung 100 Meter Abstand zu gefährdeten Objekten usw.) haben möchte geht kein Weg an einer Überprüfung nach §21d LuftVO vorbei.

      Das führt immer wieder zu Verwirrungen, also UFPASSE
      Geld ist nicht alles im Leben. "You don't have to get rich QUICK!" (Alex Esuku, CEO Delta Media Nigeria)
      Es sind nur Zahlen mit mehr oder weniger NULLEN. Was sind schon NULLEN? So gut wie NIX
    • Manfredo52 schrieb:

      Hast du dir den Link mal angesehen ?
      Öhh..eigentlich schon....
      Aber das habe ich noch nicht gefunden/gesehen...... ich blind? ?(
      Is noch früh..... pop::
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    • Copterworld schrieb:

      §21e gilt NUR für MultiCopter zum Spaß und zur Freizeitgestaltung (Freizeitflieger), sobald das Gewerbe dahinter steckt, geht kein Weg an anerkannte Unternehmen nach §21d LufVO vorbei!
      Das glaube ich so bisher nicht.
      Bisher gibt es keinen Unterschied für Gewerbe und Privat beim Kenntnisnachweis.
      Dies zeigt schon alleine die Tatsache das ich mit PPL-A (Pilotenlitzens) nichtmal einen Nachweis machen muß.
      Auch der Nachweis zur Steuerung von Flugmodellen über 25kg gilt als normaler Kenntnisnachweis, für Privat und Gewerbe.
      Das war auch die Aussage des LBA in Hahn telef.

      Ich sehe auch keinen sehr großen Unterschied zum §21e, gerade was die Onlineprüfung angeht. Diese ist nämlich sogar ausdrücklich erlaubt
      Weiter sehe ich pers. keinerlei Unterschiede zwischen Privat&Gewerblich in den Texten:
      Bitte berichtigen wenn ich da was übersehe!


      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen


      (1) Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 wird von einer nach Absatz 2 anerkannten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.
      (2) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Erteilung der Bescheinigung an, wenn der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation des Steuerers festzustellen. Außerdem müssen die Stellen zur Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt
      1.
      2.eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Aufdeckung von Täuschungsversuchen, die Organisationsstruktur und die Qualifikation des Schulungspersonals festgehalten sind.
      Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.
      (3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat der anerkannten Stelle vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:
      1.
      2.bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
      3.eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und
      4.ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, sofern er sich erstmals um eine Bescheinigung bewirbt.
      (4) Die Prüfung kann auch in einem internet-gestützten Verfahren abgelegt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem Erfordernis geeigneter Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass eine Täuschung über die Identität des Bewerbers ausgeschlossen ist.
      (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Bescheinigung fest und veröffentlicht sie in den „Nachrichten für Luftfahrer“.
      (6) Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis über die Namen und Anschriften der geprüften Bewerber. In diesem Verzeichnis sind auch Täuschungsversuche zu vermerken.
      (7) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luftfahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichtszwecken auch befugt, einer Prüfung beizuwohnen und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu nehmen.
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    • Guten Morgen

      weiss einer zufällig ob die Prüfung / Kenntnisnachweis wenn ich ihn in D machen (Online) dieser auch in der Schweiz anerkannt wird ?
      Ich habe darüber leider nichts im Internet gefunden.

      Das BAZL sagt bei uns in der Schweiz folgendes:

      Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm braucht es eine Bewilligung des BAZL. Das Amt legt die Bedingungen für die Zulassung und den Betrieb in jedem einzelnen Fall fest. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm finden sich in der «Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien».


      Quelle BAZL

      Beim BAZL gibt es keine Informationen ob und wie man einen Kenntnisnachweis (der ja in der Schweiz auch nicht gefordert wird) in der Schweiz erlangen kann, halt nur eine Bewilligung wenn ich über 30 kg schwer bin ( nein nicht ich, das wäre ja dann .... Schwerlasttransport, sondern meine Drohne)
      Wie verhält es sich dann als Schweizer, wenn ich mit meiner Drohne z.b Inspire die ja dann eine Schweizer Drohne ist, steht ja auch meine Daten auf dem Besitzerschild (Kennzeichnungspflicht, welche bei uns in der Schweiz nicht gefordert ist) in Deutschland fliegen will ? dann muss ich ja den Kenntnisnachweiss haben, da meine Drohne mehr als 2 kg wiegt.

      Danke und Gruss
      Mike
    • Moin Mike,

      braucht man sowas überhaupt in der Schweiz?
      Bin überhaupt nicht im Bilde wie es dort aussieht, die Drohnenverordnung worüber wir uns täglich aufregen gilt nur für Deutschland!
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    • Guten Morgen Micha

      Ja sorry ich habe meinen Beitrag nochmals überarbeitet, damit meine Frage klarer wird.
      Wir in der Schweiz brauchen keinen, da unsere Drohnen fett und schwer sein dürfen (so wie ich) erst ab 30 kg brauchen wir eine Bewilligung.

      Aber was ist mit dem Fall, ich als Schweizer in D fliegen möchte ?
      Ich denke das ist den meisten Schweizern gar nicht bewusst.

      Danke und Gruss
      Mike
    • lockenhaupt schrieb:

      Aber was ist mit dem Fall, ich als Schweizer in D fliegen möchte ?
      Ich bin mir sicher das die Nationalität des Piloten in Deutschland absolut keine Rolle spielt, und die Deutschen Regeln schlicht gelten.
      Sonst müßte ich mich ja auch nicht über die üblichen Regeln bzgl. Drohnen in anderen Ländern informieren. ;)
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    • MST schrieb:

      lockenhaupt schrieb:

      Aber was ist mit dem Fall, ich als Schweizer in D fliegen möchte ?
      Ich bin mir sicher das die Nationalität des Piloten in Deutschland absolut keine Rolle spielt, und die Deutschen Regeln schlicht gelten.Sonst müßte ich mich ja auch nicht über die üblichen Regeln bzgl. Drohnen in anderen Ländern informieren. ;)
      So Pauschal würde ich das nicht sagen, denn in Schweden z.B. gelten die Gesetze nur für die Schweden. EU-Bürger dürfen dort fliegen. Ist zwar irre ist aber dennoch so. Ich war dort und hatte mich zuvor Schlau gemacht.
    • thommy schrieb:

      MST schrieb:

      lockenhaupt schrieb:

      Aber was ist mit dem Fall, ich als Schweizer in D fliegen möchte ?
      Ich bin mir sicher das die Nationalität des Piloten in Deutschland absolut keine Rolle spielt, und die Deutschen Regeln schlicht gelten.Sonst müßte ich mich ja auch nicht über die üblichen Regeln bzgl. Drohnen in anderen Ländern informieren. ;)
      So Pauschal würde ich das nicht sagen, denn in Schweden z.B. gelten die Gesetze nur für die Schweden. EU-Bürger dürfen dort fliegen. Ist zwar irre ist aber dennoch so. Ich war dort und hatte mich zuvor Schlau gemacht.
      ich auch und
      Und die schwedische Botschaft Hamburg sacht da aber was ganz anderes.
      LG
      Michi de:f
    • Buma schrieb:

      @MST

      Man braucht auch keinen Kenntnissnachweis erbringen wenn man einen Lehrgang als Flugleiter gemacht hat und es sind noch mehr Ausnahmen in Arbeit .
      Laut Rücksprache mit dem LBA ist auch dann kein Kenntnissnachweis nötig wenn man einen Befähigungsnachweis erbracht hat um eine AE zubekommen .
      Richtig,
      und wie gesagt wird die Sache noch weiter aufweichen/einfacher, da bin ich mir sicher.
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